Satzung des Plaidter Geschichtsvereins e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1) Der Name des Vereins lautet: Plaidter Geschichtsverein.
  • 2) Er hat seinen Sitz in Plaidt.
  • 3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz unter der Nummer 12517 eingetragen und führt den Namenszusatz e.V.
  • 4) Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

  • 1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung der Heimatgeschichte und des Geschichtsverständnisses in der Bevölkerung sowie die ideelle oder finanzielle Hilfestellung bei der Erhaltung von Kunst- und Kulturdenkmälern.
  • 2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veröffentlichungen zur Orts- und Heimatgeschichte, historische Ausstellungen und Vorträge sowie durch die Betreuung heimatkundlicher Sammlungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • 1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  • 3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Landesreisekostengesetz maßgebend.
  • 4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  • 5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitglieder des Vereins

  • 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  • 2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antrag-steller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  • 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  • 4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraus-setzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  • 5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) der Vorstand,
  • c) der erweiterte Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  • 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  • 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Pellenz. Auswärtige Mitglie-der (Wohnort außerhalb der Verbandsgemeinde Pellenz) werden zeitgerecht schrift-lich eingeladen. Mit der Einladung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt.
  • 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  • 4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • 5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

  • 1) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
  • 2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
  • 3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  • 4) Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Kassenführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
  • 5) Die Mitgliederversammlung entscheidet weiter über
    a) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
    b) Mitgliedsbeiträge;
    c) weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand

  • 1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, 1. Kassierer/in, 2. Kassierer/in, 1. Geschäftführer/in und 2. Geschäftführer/in. Zum erweiterten Vorstand gehören weiterhin bis zu fünf Beisitzer. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstands-mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  • 2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  • 3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  • 4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Sie müssen von Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden.

§ 10 Vereinsfinanzierung

  • 1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  • 2) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    a) Mitgliedsbeiträge;
    b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
    c) Spenden;
    d) Entgelte und Einnahmen, die sich aus der Vereinstätigkeit nach § 2 dieser Satzung ergeben;
    e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege.
  • 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Plaidt, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Plaidt, den 27. November 2002

1. Änderung 12./26. November 2010 (§ 1 Abs. 3 und 4)